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Laserschutzbeauftragter in der Materialbearbeitung nach BGV B2


Bei Benutzung eines Lasers der Klasse 3B, 3R oder 4 (nach Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung" BGV B2), muss ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Grundlage für die Bestellung ist §6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV B2.

Ein Laserschutzbeauftragter muss ausreichende Sachkunde besitzen. Diese kann entweder durch die berufliche Ausbildung oder auch über Erfahrung nachgewiesen werden.

Daher empfehlen wir die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang, der den Vorschriften der Berufsgenossenschaften entspricht.



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