 Meister-BAFöGFinanzierungshilfen zur Meisterausbildung sind nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) möglich. Gesetz zum Meister-BAFöGFörderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG)
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) vom 23. April 1996 (BGBl. l S. 623), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314).
Anspruch auf Förderung haben Handwerker und Fachkräfte, die sich beruflich weiter qualifizieren wollen.
Weitere Informationen finden Sie unter http://meister-bafoeg.info/. MaßnahmebeitragSofern die Lehrgangsdauer mindestens 400 Unterrichtsstunden beträgt und das Maßnahmeziel eine berufliche Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFGB darstellt, besteht Rechtsanspruch für die Förderung der beruflichen Fortbildung.
Dieser Maßnahmebeitrag wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Förderung sieht einen Zuschuss in Höhe von 30,5 % der anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vor. Die restlichen Maßnahmekosten werden zunächst als zinsloses, später als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten zur Erstellung der fachpraktischen Arbeit (Meisterstück) können bis zur Hälfte der notwendigen Kosten als Darlehen gefördert werden, höchstens jedoch bis zu 1.534,00 €.
Für Maßnahmen, die ab dem 01.07.2009 begonnen haben, tritt folgende Verbesserung ein: Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung, wird dem Geförderten ein Erlass von 25 % für das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Der Antrag ist dann in diesem Falle bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Bonn, zu stellen. UnterhaltsbeitragWeiterhin wird für Teilnehmer an Lehrgangsveranstaltungen in Vollzeitform ein Beitrag zum Lebensunterhalt bis zur individuellen Bedarfsatzhöhe geleistet. Der Unterhaltsbedarf wird unter Berücksichtigung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse teilweise als Zuschuss geleistet, darüber hinaus als Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Kfw), Bonn. Das Vermögen des Auszubildenden wird angerechnet, soweit es 35.800,00 € übersteigt.
Vom Einkommen des Maßnahmeteilnehmers bleiben monatlich 255,00 € anrechnungsfrei. Das Kindergeld zählt nicht zum anzurechnenden Einkommen.
Der monatliche Unterhaltsbeitrag beträgt für Alleinstehende ohne Kind maximal 675,00 €. Als Zuschussanteil können bis zu 229,00 € je Monat gewährt werden.
Für Verheiratete oder Alleinerziehende mit Kind(ern) ist eine Erhöhung des Darlehens und zum Teil auch des Zuschusses vorgesehen.
FörderungsfähigkeitDie Förderung nach dem Meister-BAFöG wird in der Regel nur einmal gewährt. Förderungsfähig sind sowohl Vollzeit- wie auch Teilzeitmaßnahmen mit mindestens 400 Unterrichtsstunden. Die jeweiligen Vorbereitungslehrgänge für die Teile I - IV der Meisterprüfung, wie auch andere in Abschnitten durchgeführte Maßnahmen, werden als eine Vorbereitungsmaßnahme betrachtet. Die Förderungshöchstdauer beträgt für Vollzeitlehrgänge 24 Monate, für Teilzeitlehrgänge 48 Monate. Die Vollzeitausbildung ist in höchstens 36 Monaten, die Teilzeitausbildung in höchstens 48 Monaten abzuschließen.
Teilnehmern, die nach Abschluss der Meisterprüfung ein Unternehmen gründen oder übernehmen, können bereits bei der Einstellung und dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder eines Auszubildenden, bis zu 33 Prozent (maximal bis zu 66 Prozent) des von den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
Für die Antragsannahme und Bearbeitung sind die bei den Kreisverwaltungsbehörden errichteten Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. (BAFöG Ämter bei den kreisfreien Städten und den Landratsämtern). Örtlich zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung in dessen Bereich der Antragsteller in Bayern seinen ständigen Wohnsitz hat. |